Rechtsprechung
   LG Mosbach, 31.08.2022 - 5 S 23/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,28081
LG Mosbach, 31.08.2022 - 5 S 23/22 (https://dejure.org/2022,28081)
LG Mosbach, Entscheidung vom 31.08.2022 - 5 S 23/22 (https://dejure.org/2022,28081)
LG Mosbach, Entscheidung vom 31. August 2022 - 5 S 23/22 (https://dejure.org/2022,28081)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,28081) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Werkstattinhaber muss sich wegen Beschädigung eines firmeneigenen Fahrzeugs 20 % Unternehmergewinn bei fiktivem Schadensersatz anrechnen lassen - Voraussetzung ist fehlende Auslastung der Werkstatt

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.10.2019 - VI ZR 45/19

    Anspruch eines Autovermietungsunternehmen auf Ersatz vorgerichtlicher

    Auszug aus LG Mosbach, 31.08.2022 - 5 S 23/22
    Diese subjektbezogene Schadensbetrachtung gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings nicht nur für die konkrete, sondern auch für die fiktive Schadensberechnung (BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19 -, juris), da die Schadensersatzpflicht von vornherein nur insoweit besteht, als sich das Verhalten des Geschädigten im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft hält.

    a) Der Klägerin ist zuzugestehen, dass im Gegensatz zu den Großkundenrabatten, die durchgehend gewährt werden und die Grundlage für die Entscheidung des BGH (Urteil vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19 -, juris) waren, die Unternehmensgewinne nur unter der Voraussetzung abzuziehen sind, dass die eigene Werkstatt nicht voll ausgelastet war.

    c) Durch die von der Kammer vertretene Rechtsauffassung wird auch nicht die konkrete und fiktive Abrechnung in unzulässiger Weise miteinander vermengt, da subjektbezogene Vor- aber auch Nachteile auch bei der fiktiven Abrechnung in die Schadenshöhe einfließen müssen (BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19 -, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.06.2021 - 1 U 142/29 -, juris).

    Durch die Anrechnung des Unternehmensgewinns wird, wie der BGH in seinem Urteil vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19 - klargestellt hat, auch nicht die Wahlmöglichkeit des Geschädigten zwischen fiktiver und konkreter Abrechnung dahingehend eingeschränkt, dass er stets die für den Schädiger günstigere Alternative der Reparatur wählen müsste, um keinen Vermögensverlust zu erleiden.

    Insbesondere wird dem Geschädigten durch die Anrechnung des Unternehmensgewinns die Möglichkeit der fiktiven Schadensabrechnung, die nicht "frei", sondern im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot gebunden ist, nicht genommen (BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19 -, Rn. 14, juris).

  • BGH, 25.06.2019 - VI ZR 358/18

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs zu einem

    Auszug aus LG Mosbach, 31.08.2022 - 5 S 23/22
    Es ist insbesondere Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH Urteil vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18 -, juris).
  • BGH, 20.10.2009 - VI ZR 53/09

    Zur Höhe der Stundensätze im Rahmen der Reparaturkostenabrechnung nach einem

    Auszug aus LG Mosbach, 31.08.2022 - 5 S 23/22
    Was insoweit erforderlich ist, richtet sich nach ständiger Rechtsprechung des BGH danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Eigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 , juris).
  • BGH, 25.09.2018 - VI ZR 65/18

    Schadensminderungspflicht des Geschädigten bei fiktiver Abrechnung der

    Auszug aus LG Mosbach, 31.08.2022 - 5 S 23/22
    Allerdings ist das Schadensersatzrecht durch das sog. Wirtschaftlichkeitsgebot geprägt, so dass der Geschädigte gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (BGH, Urteil vom 25. September 2018 - VI ZR 65/18 -, juris).
  • OLG Saarbrücken, 16.05.2013 - 4 U 324/11

    Zum Reparaturkostenersatz bei Eigenreparatur durch Werkstattinhaber

    Auszug aus LG Mosbach, 31.08.2022 - 5 S 23/22
    Beschäftigungslage ohnehin nicht gewinnbringend hätten eingesetzt werden können, bei einer Reparatur im eigenen Betrieb der Anspruch auf Ersatz des Unternehmensgewinnanteils entfällt (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 16. Mai 2013 - 4 U 324/11 - 103 -, juris).
  • OLG Hamm, 18.12.1989 - 6 U 94/89

    Reparatur werkstatteigener Fahrzeuge - Was muss der Versicherer ersetzen?

    Auszug aus LG Mosbach, 31.08.2022 - 5 S 23/22
    5 S 23/22 Es ist anerkannt, dass bei konkreter Abrechnung des Schadens folgende Grundsätze gelten: Der Geschädigte, der einen eigenen Reparaturbetrieb unterhält, der auf Gewinnerzielung ausgelegt ist, kann gehalten sein, die dort gegebene Möglichkeit einer kostengünstigen Reparatur in Anspruch zu nehmen, soweit es ihm zumutbar ist (OLG Hamm, VersR 1991, 349).
  • AG Lingen, 23.02.2021 - 4 C 164/20
    Auszug aus LG Mosbach, 31.08.2022 - 5 S 23/22
    Das Amtsgericht Lingen hat zwar in seiner Entscheidung vom 23.01.2021 (AZ 4 C 164/20) angemerkt, dass der Zeitraum, in dem der Geschädigte seine Kapazitäten schadensmindernd nutzen müsse, in Fällen der fiktiven Abrechnung nicht zu bestimmen sei, weshalb im Falle der fiktiven Abrechnung kein Unternehmensgewinn in Abzug zu bringen sei.
  • OLG Stuttgart, 21.04.2023 - 5 U 348/21

    Stornierung von Flugbuchungen: Schätzung der Rückerstattungshöhe bei im Flugpreis

    Zu den ersparten Aufwendungen gehören insbesondere Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben, welche nur im Falle des tatsächlichen Flugantritts anfallen (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juli 2020 - I-16 U 99/20, NJW-RR 2020, 1310; LG Frankfurt Urteil vom 3. Juli 2020 - 2-24 O 100/19, NJW-RR 2020, 1312 Rn. 25; LG Memmingen, Urteil vom 28. September 2022 - 13 S 249/22, juris Rn. 16; LG Düsseldorf Beschluss vom 17. Mai 2022 - 22 S 36/22, aaO Rn. 30; LG Stuttgart, Urteil vom 29. September 2022 - 5 S 23/22, juris Rn. 22).

    Würden diese Kosten, wie die Beklagte behauptet, tatsächlich durchweg nicht an die Fluggäste weitergegeben, diesen also quasi "geschenkt", würde die Beklagte gar nicht kostendeckend Flugbeförderungen anbieten können (zum Ganzen ausführlich und zutreffend bereits LG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Mai 2022 - 22 S 36/22, BeckRS 2022, 11025 Rn. 36 f.; LG Frankfurt, Urteil vom 19. Januar 2023 - 2-24 S 74/22, juris Rn. 44; LG Stuttgart, Urteil vom 29. September 2022 - 5 S 23/22, juris Rn. 19 f.).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht